1. Gegen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung kann Einsprache erhoben werden (Art. 189 Abs. 1 StG und Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auch als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden (Art. 192 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG; sog. Sprungrekurs). Das vorliegende Verfahren betrifft in erster Linie die Frage der Besteuerung bei Verletzung der Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3