F. Mit Schreiben vom 12. März 2021 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung eingeladen, im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGer 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 zur Sache noch einmal Stellung zu nehmen und allfällig ihre Anträge anzupassen bzw. neue Anträge zu stellen. Hiervon hat die Steuerverwaltung mit Eingabe vom 29. März 2021 Gebrauch gemacht und ihre Anträge insofern angepasst, als dass der Eventualantrag der Rekurrenten gutzuheissen sei. Im Übrigen hält die Steuerverwaltung an ihren bisherigen Anträgen fest. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.