Es sei stossend, wenn einzig auf das Vorliegen einer Kapitalauszahlung abgestellt werde. So hätten sie im Zeitpunkt der jeweiligen Einkäufe noch nicht gewusst, dass das Vorsorgekapital vorzeitig bezogen werden müsse. Zu den AHV-Renten führen die Rekurrenten aus, dass die Ausführungen der Steuerverwaltung zutreffend seien, sie die Steuererklärung jedoch vollständig ausgefüllt hätten.