-3- in Ergänzung ihrer bisherigen Eingaben aus, dass ihr Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, zumal das Vorsorgeereignis nicht vorhersehbar gewesen sei und es sich deshalb nicht um eine vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung gehandelt habe. Aufgrund des Splittens des Vorsorgekapitals in eine Verrentung der Einzahlungen der letzten drei Jahre und in eine Kapitalzahlung des Rests liege keine Sperrfristverletzung vor. Es sei stossend, wenn einzig auf das Vorliegen einer Kapitalauszahlung abgestellt werde.