___ der privilegierten Besteuerung nach dem Vorsorgetarif zu unterstellen. Betreffend die Erhöhung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens bringt die Steuerverwaltung schliesslich vor, dass die von den Rekurrenten in den Monaten Mai bis Dezember 2018 erhaltenen AHV-Renten bei der Festsetzung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens pro 2018 fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben seien. E. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. Februar 2021 Stellung genommen. Darin akzeptieren sie die Aufrechnung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens betreffend das AHV-Renteneinkommen gemäss Antrag der Steuerverwaltung. Weiter führen sie