D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zudem beantragt sie neu betreffend das AHV-Renteneinkommen der Rekurrenten die Aufrechnung des steuerbaren Einkommens pro 2018 im Umfang von CHF ________ und des satzbestimmenden Einkommens pro 2018 im Umfang von CHF ________ sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer.