C. Mit Eingabe vom 2. November 2020 ist der Vertreter der Aufforderung der Steuerrekurskommission nachgekommen, weitere Unterlagen einzureichen. Mit gleichem Schreiben hat er seine bisherigen Rechtsbegehren dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, dass neu hauptsächlich beantragt werde, vollständig auf die Aufrechnungen der Einkäufe zu verzichten. Im Sinne eines Eventualantrags wird auf die im Sprungrekurs bzw. in der Sprungbeschwerde gestellten