Es werde nicht bestritten, dass die Einkäufe aufgrund der nun vorliegenden Sperrfristverletzung rückgängig zu machen seien; die Aufrechnungen seien jedoch nicht gemäss dem Vorgehen der Steuerverwaltung allesamt im Steuerjahr 2018, sondern vielmehr in den Jahren, in denen die fraglichen Einkäufe getätigt worden seien, vorzunehmen. Dies entspreche denn auch der Praxis sämtlicher übriger Kantone. Dass der Kanton Bern über eine davon abweichende Praxis verfüge, widerspreche dem Grundsatz der Steuerharmonisierung.