B. Hiergegen haben die Rekurrenten, vertreten durch C.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 16. September 2020 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung auf ihr Begehren hin als Sprungrekurs bzw. Sprungbeschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) weitergeleitet worden ist. Der Vertreter beantragt, die Aufrechnung im Umfang der in den Jahren 2015, 2016 und 2017 getätigten Einkäufe sei nicht gesamthaft im Steuerjahr 2018 vorzunehmen, sondern in den jeweiligen Steuerjahren in der Höhe des entsprechenden Einkaufs.