Die Differenz zur Selbstdeklaration liegt darin begründet, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Kapitalbezug aus der 2. Säule im Umfang von CHF ________ ordentlich zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuerte. Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass aufgrund des Kapitalbezugs im Steuerjahr 2018 betreffend die Einkäufe in den Steuerjahren 2015 (CHF ________) 2016 (CHF ________) und 2017 (CHF ________) eine Sperrfristverletzung vorliege, weshalb diese im Steuerjahr 2018 aufzurechnen seien.