A. Per 1. August 2018 erhielt A.________ (Rekurrent) eine Kapitalleistung aus der 2. Säule in Höhe von CHF ________ ausbezahlt. Mit Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2018 wurde das steuerbare Einkommen des Rekurrenten und von B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) auf CHF ________ (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF ________ (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Die Differenz zur Selbstdeklaration liegt darin begründet, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Kapitalbezug aus der 2. Säule im Umfang von CHF ________ ordentlich zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuerte.