2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Diese Kosten übernimmt vorerst der Kanton Bern unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Rekurrentin gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Vertretung wird abgewiesen. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.