18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG). Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Anlegung eines strengeren Massstabs an die sachliche Erforderlichkeit der Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in Steuererlassstreitigkeiten (VGE 100 2016 263 vom 6.6.2017, E. 4.3). Der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird somit gestützt auf das Ausgeführte abgewiesen. 8.5 Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). - 11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern pro 2018 wird abgewiesen.