Rechtliche Ausführungen dazu sind dabei nicht notwendig. Dass die Einreichung der geforderten Angaben und Unterlagen einem Laien auch ohne Vertretung durchaus zumutbar ist, belegt vorliegend schon allein der Umstand, dass die Rekurrentin die ausführliche und begründete Rekursschrift inkl. eines Budgets sowie sämtliche weiteren Eingaben selbst verfasst bzw. bereitgestellt und eingereicht hat. Hinzu kommt, dass das Verfahren vor der Steuerrekurskommission von der Untersuchungsmaxime beherrscht und das Recht von Amtes wegen angewendet wird (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG).