Die Gegenüberstellung von Einkommen und Auslagen führt zu einem monatlichen Fehlbetrag, weshalb sie als prozessbedürftig gilt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, so dass die Verfahrenskosten vorerst nicht erhoben werden. Die Rekurrentin unterliegt jedoch der Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO, sollte sie innerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Nachzahlung in der Lage sein, d.h. zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von CHF 400.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.