Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder diesen gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei-