Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 9C_874/2008 vom 11.2.2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Lucie von Büren in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 19 zu Art. 111 VRPG, mit Hinweisen; VGE 100 2013 414 vom 30.7.2014, E. 2.1, nicht publiziert). Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge.