Allerdings führt sie ebenfalls aus, dass es sie freuen würde, geldmässige Rückzahlungen entgegenzunehmen, sollte es der Rekurrentin "in den nächsten Jahren finanziell bessergehen und möglich sein". Angesichts dieser Formulierung kann nicht von einem definitiven und unwiderruflichen Verzicht ausgegangen werden, welcher den Anforderungen an Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG genügen würde. Die Gläubigerin hat demnach auch nicht anteilsmässig auf ihre Forderung verzichtet, weshalb die sie betreffenden Schulden von CHF 11'760.-- nach wie vor vollumfänglich bestehen und auch ein Teilerlass nicht in Frage kommen würde. Demnach ist der Ausschlussgrund der Überschuldung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst.