Auch bei primär in den persönlichen Verhältnissen liegenden Ursachen für die Notlage kann kein Erlass gewährt werden, wenn dadurch andere Gläubiger (massgeblich) mitbegünstigt würden. Der Erlass soll ausschliesslich dem Gesuchsteller (und seiner Familie) und nicht Dritten zugutekommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2b zu Art. 167 DBG).