69) auf das Einkommen der Rekurrentin pro 2018 entfällt. Dieser Anteil ergibt sich aus einer annäherungsweisen Berechnung des Anteils des steuerbaren Einkommens der Rekurrentin pro 2018 (ohne Alimente) am gesamten steuerbaren Einkommen pro 2018 gemäss Veranlagungsverfügung vom 7. April 2020 (Akten der Vorinstanz, pag. 4).