Wie dargelegt, sind Unterhaltszahlungen, welche die steuerpflichtige Person für Kinder in ihrer Obhut erhält, entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4 hiervor). Folgerichtig sind die Steuern, die auf den Erhalt von Unterhaltszahlungen entfallen, vorliegend aus der freien Einkommensquote der Tochter (CHF 2'459.--) zu bezahlen. Somit ist nachfolgend zu bestimmen, in welchem Umfang der Steuerausstand pro 2018 von gesamthaft CHF 3'567.95 (Akten der Vorinstanz, pag. 69) auf das Einkommen der Rekurrentin pro 2018 entfällt.