5.4 Vorliegend ist zu beachten, dass die Rekurrentin nicht nur ihre Einkünfte pro 2018 zu versteuern hat, sondern auch die im Steuerjahr 2018 erhaltenen Alimente (vgl. Akten der Vorinstanz, pag. 4) und der Steuerausstand deshalb auch teilweise durch den Erhalt der Unterhaltszahlungen verursacht worden ist. Wie dargelegt, sind Unterhaltszahlungen, welche die steuerpflichtige Person für Kinder in ihrer Obhut erhält, entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4 hiervor).