Der Mietzins ist in der Regel anteilsmässig auf die Mitbewohner zu verteilen. Dabei wird für minderjährige Kinder nach Gerichtspraxis der Steuerrekurskommission der hälftige Anteil einer erwachsenen Person berücksichtigt und somit die Wohnkosten der Tochter auf einen Drittel der gesamten Kosten, also insgesamt CHF 527.-- festgesetzt (vgl. Ad Ziff. II der Beilage 2 zum Kreisschreiben B1). -6- 4.2.3 Zum Zwangsbedarf gehören zudem die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Diese belaufen sich für die Tochter auf monatlich CHF 94.35 (Beilage R5-a zur Rekursschrift vom 4.9.2020).