-5- 4.1 Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 12. Dezember 2019 hat sich H.________ (Kindsvater) verpflichtet, der Rekurrentin monatliche Beiträge für den Unterhalt der Tochter im Umfang von CHF 3'250.-- zzgl. Kinderzulagen von CHF 230.-- zu bezahlen (Akten der Vorinstanz, pag. 49-57). Diese Zahlungen des Kindsvaters sind offensichtlich zumindest teilweise ausgeblieben, weshalb der Sozialdienst der Gemeinde I.________ (Sozialdienst I.________) die Alimente im Umfang von CHF 948.-- zunächst bevorschusst hat (vgl. Beilage R3 zur Rekursschrift vom 4.9.2020).