Wenn Einkommensbestandteile, welche für die Finanzierung von Kindesbelangen bestimmt sind, die durch die Kinder verursachten Kosten übersteigen, dürfen die kindesbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Budget der Eltern nicht mitberücksichtigt werden. So wird verhindert, dass Mittel, die für die Kinder bestimmt sind, zur Schuldentilgung der Eltern herangezogen werden (VGE 100 2011 50/51 vom 18.1.2012, E. 4.2, nicht publiziert; vgl. auch BGer 7B.35/2005 vom 24.3.2005, E. 4.2). Folglich ist zunächst zu prüfen, in welchem Umfang Einkommen und Auslagen auf die Tochter entfallen.