-2- F. Hierzu hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 20. November 2020 Stellung genommen. Sie führt insbesondere aus, dass die Gläubiger E.________ und F.________ sowie G.________ vollumfänglich auf ihre Forderungen verzichteten. Diesbezüglich reicht die Rekurrentin jeweils entsprechende Bestätigungsschreiben der betreffenden Gläubiger ein. Sie führt weiter aus, dass sie nach wie vor Arbeitslosentaggelder beziehe. Zwar habe sie die Möglichkeit erhalten, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Diese sei aber durch Umsatzeinbussen beim Betrieb aufgrund von Covid-19 per November 2020 wieder weggefallen.