C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 4. September 2020 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass des hiervor erwähnten Steuerausstands beantragt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit seit 1. April 2019 sowie des massiven Zahlungsverzugs des Kindsvaters betreffend die Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter B.________ (geb. ________2011; Tochter) nicht in der Lage sei, den Steuerausstand zu begleichen. Ihr Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D.________ 11 in C.______