B. Mit Entscheid vom 23. April 2020 hat die Gemeinde C.________ das Gesuch in Bezug auf die Feuerwehrdienstersatzabgabe abgewiesen. Weitergehend trat die Gemeinde C.________ die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung ab. Diese wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. Juni 2020 (eröffnet am 13.8.2020) vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Ausschlussgrund der Überschuldung vorliege, weshalb von einem Erlass abgesehen werde.