100 20 319 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 17.6.2021 RNA/OSC/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 15. Juni 2021 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Antenen und Fankhauser sowie Schmidlin als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde C.________, vertreten durch die Steuerverwaltung der Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Mit Eingabe vom 31. März 2020 ersuchte A.________ (Rekurrentin) bei der Steuerverwal- tung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ________ (Steuerverwaltung), um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern für das Jahr 2018. Der entsprechende Steuer- ausstand betrug CHF 3'567.95. B. Mit Entscheid vom 23. April 2020 hat die Gemeinde C.________ das Gesuch in Bezug auf die Feuerwehrdienstersatzabgabe abgewiesen. Weitergehend trat die Gemeinde C.________ die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung ab. Diese wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. Juni 2020 (eröffnet am 13.8.2020) vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Ausschlussgrund der Überschuldung vorliege, weshalb von einem Erlass abgesehen werde. C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 4. September 2020 Rekurs an die Steu- errekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass des hiervor erwähnten Steuerausstands beantragt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie auf- grund ihrer Arbeitslosigkeit seit 1. April 2019 sowie des massiven Zahlungsverzugs des Kinds- vaters betreffend die Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter B.________ (geb. ________2011; Tochter) nicht in der Lage sei, den Steuerausstand zu begleichen. Ihr Miteigen- tumsanteil an der Liegenschaft D.________ 11 in C.________ sei einerseits mit Hypotheken überbelastet und andererseits sei der Verkauf desselben durch verschiedene Faktoren blo- ckiert. Zur Vermeidung eines Privatkonkurses hätten sie Freunde finanziell unterstützt. Diese hätten ihr die entsprechenden Beträge ohne Rückforderungsabsicht zur Verfügung gestellt. Sämtliche übrigen in der Steuererklärung 2018 deklarierten Schulden habe sie in der Zwischen- zeit beglichen. D. Mit Schreiben vom 8. September 2020 hat die Steuerrekurskommission den Eingang des Rekurses bestätigt und die Rekurrentin aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Dem ist die Rekurrentin mit Schreiben vom 17. und 20. September 2020 nachgekommen. Zudem bean- tragt sie neu, dass ihr der Erlass mindestens teilweise zu gewähren sei. E. Am 6. Oktober 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Nebst den bereits im Erlassentscheid vorge- brachten Gründen führt sie aus, dass die Rekurrentin keine schriftlichen Verzichtserklärungen der fraglichen Gläubiger eingereicht habe, weshalb nicht von einem Verzicht ausgegangen werden könne. -2- F. Hierzu hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 20. November 2020 Stellung genommen. Sie führt insbesondere aus, dass die Gläubiger E.________ und F.________ sowie G.________ vollumfänglich auf ihre Forderungen verzichteten. Diesbezüglich reicht die Rekur- rentin jeweils entsprechende Bestätigungsschreiben der betreffenden Gläubiger ein. Sie führt weiter aus, dass sie nach wie vor Arbeitslosentaggelder beziehe. Zwar habe sie die Möglichkeit erhalten, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Diese sei aber durch Umsatzeinbussen beim Betrieb aufgrund von Covid-19 per November 2020 wieder weggefallen. Aussicht auf eine Fest- anstellung, temporäre Anstellung oder einen weiteren Zwischenverdienst bestehe derzeit nicht. G. Mit Schreiben vom 10. April 2021 hat die Rekurrentin weitere Unterlagen sowie ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Vertretung eingereicht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zustän- dig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse recht- fertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2. Die Steuerverwaltung hat das Erlassgesuch pro 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass die Rekurrentin nebst den Steuerschulden über Drittschulden verfügt habe und damit ein Ausschlussgrund vorliege. Nachfolgend wird zunächst abzuklären sein, ob überhaupt ein Er- lassgrund vorliegt. Erst anschliessend sind allfällige Ausschlussgründe zu prüfen. -3- 3. Die Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuerbeträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Im Wissen um die Steuer- barkeit und die später anfallenden Steuern hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich Rück- lagen vorzunehmen. Bezahlt eine steuerpflichtige Person ihre Steuern nicht, ist das Inkasso auf dem Weg der Pfändung der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Steuerforderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinsverwaltung unter Gewährleis- tung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. 3.1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranlagungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 167 DBG). 3.2 Ziel jedes Erlasses ist es, bei einem krassen Missverhältnis zwischen den aktuellen wirt- schaftlichen Möglichkeiten und den Steuerforderungen die steuerpflichtige Person nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden und zu einer langfristigen und dauernden Sanierung bei- zutragen. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses ist eine finanzielle Notlage, auf- grund welcher die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen eine erhebliche Här- te bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich an- dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c). 3.3 Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die -4- Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zudem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zukunfts- aussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschränkungen in der Le- benshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Die Einzelheiten der Berech- nung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. April 2010 zu entnehmen (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > SchKG > Kreisschreiben Nr. B1_Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums" [abgerufen am 14.4.2021]; nachfolgend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Überschuss die Steuerschuld innert absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder Notlage vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG). Selbst wenn das Einkommen im Entscheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzminimum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis h StG aufgezählten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). 4. Im Folgenden sind grundsätzlich die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurren- tin zu beurteilen, wobei die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (dem soge- nannten "Zwangsbedarf") gegenübergestellt werden. Vorliegend erhält die Rekurrentin Unter- haltsbeiträge für die Tochter. Wenn Einkommensbestandteile, welche für die Finanzierung von Kindesbelangen bestimmt sind, die durch die Kinder verursachten Kosten übersteigen, dürfen die kindesbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Budget der Eltern nicht mitberücksichtigt werden. So wird verhindert, dass Mittel, die für die Kinder bestimmt sind, zur Schuldentilgung der Eltern herangezogen werden (VGE 100 2011 50/51 vom 18.1.2012, E. 4.2, nicht publiziert; vgl. auch BGer 7B.35/2005 vom 24.3.2005, E. 4.2). Folglich ist zunächst zu prüfen, in welchem Umfang Einkommen und Auslagen auf die Tochter entfallen. -5- 4.1 Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 12. Dezember 2019 hat sich H.________ (Kindsvater) verpflichtet, der Rekurrentin monatliche Beiträge für den Unterhalt der Tochter im Umfang von CHF 3'250.-- zzgl. Kinderzulagen von CHF 230.-- zu bezahlen (Akten der Vorinstanz, pag. 49-57). Diese Zahlungen des Kindsvaters sind offensichtlich zumindest teilweise ausgeblieben, weshalb der Sozialdienst der Gemeinde I.________ (Sozialdienst I.________) die Alimente im Umfang von CHF 948.-- zunächst bevor- schusst hat (vgl. Beilage R3 zur Rekursschrift vom 4.9.2020). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 hat das Obergericht des Kantons Bern (Obergericht) eine Schuldneranweisung verfügt, wonach der aktuelle Arbeitgeber des Kindsvaters verpflichtet wird, den geschuldeten Unter- haltsbeitrag von insgesamt CHF 3'250.-- zzgl. Kinderzulagen von CHF 230.-- an den Sozial- dienst I.________ zu überweisen (Beilage zum Schreiben vom 23.1.2021 betreffend das Er- lassverfahren pro 2019 vor der Steuerrekurskommission Nr. 100 20 350). Auf Rückfrage beim Sozialdienst I.________ wurde der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass die aus Schuld- neranweisung erhaltenen Beträge vollumfänglich an die Rekurrentin weitergeleitet würden (vgl. Telefonnotiz vom 14.4.2021). Die für die Tochter bestimmten Einkünfte betragen somit insge- samt CHF 3'480.-- pro Monat. 4.2 Diesem Einkommen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Tochter gegenü- berzustellen, welches sich gemäss Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 aus einem monatlichen Grundbetrag und Zuschlägen zusammensetzt. 4.2.1 Für Kinder unter zehn Jahren beträgt der Grundbetrag CHF 400.-- (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Darin sind Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliess- lich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. inbegriffen. 4.2.2 Als Zuschlag sind zunächst die Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) zu berücksichti- gen (Ziff. II/1 und 2 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Gemäss Mietvertrag vom 27. Febru- ar 2020 (Beilage R4 zur Rekursschrift vom 4.9.2020) beträgt der Mietzins für die 4.5- Zimmerwohnung in J.________ CHF 1'580.-- (inkl. Nebenkosten). Mit den Alimenten ist ein Beitrag an die Wohnkosten zu leisten. Der Mietzins ist in der Regel anteilsmässig auf die Mit- bewohner zu verteilen. Dabei wird für minderjährige Kinder nach Gerichtspraxis der Steuerre- kurskommission der hälftige Anteil einer erwachsenen Person berücksichtigt und somit die Wohnkosten der Tochter auf einen Drittel der gesamten Kosten, also insgesamt CHF 527.-- festgesetzt (vgl. Ad Ziff. II der Beilage 2 zum Kreisschreiben B1). -6- 4.2.3 Zum Zwangsbedarf gehören zudem die Prämien für die obligatorische Krankenversiche- rung. Diese belaufen sich für die Tochter auf monatlich CHF 94.35 (Beilage R5-a zur Rekurs- schrift vom 4.9.2020). 4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die auf die Tochter entfallenden Ein- kommensbestandteile bei weitem ausreichen, um die auf sie entfallenden Kosten zu decken (in ganzen CHF). Einnahmen Unterhaltsbeitrag 3'250 Kinderzulagen 230 Total 3'480 Ausgaben Grundbetrag Kind 400 Beitrag Wohnkosten 527 Krankenkasse 94 Zwangsbedarf 1'021 Freie Einkommensquote 2'459 5. Nach dem in E. 4.1 hiervor Ausgeführten, ist die aktuelle finanzielle Lage der Rekurrentin demnach ohne Einbezug der auf ihre Tochter entfallenden Einkommensbestandteile und Kos- ten zu beurteilen. 5.1 Die Rekurrentin erhält Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 1'466.50 pro Monat (Abrechnungen der Monate April bis August 2020, Beilage R1 zur Rekursschrift vom 4.9.2020). 5.2 Diesem Einkommen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Rekurrentin ge- genüberzustellen. Für eine alleinerziehende Person beträgt der Grundbetrag CHF 1'350.-- (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). In diesem bereits enthalten sind die von der Re- kurrentin geltend gemachten Kosten für die Hausratsversicherung von CHF 28.-- pro Monat, die folglich nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Auf die Rekurrentin entfallen ferner Wohnkosten von CHF 1'053.-- (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die KVG-Prämien betragen für die Rekur- rentin monatlich CHF 406.-- (Beilage R5-a zur Rekursschrift vom 4.9.2020). -7- 5.3 Hieraus ergibt sich für die Rekurrentin folgendes aktuelles Budget (in ganzen CHF): Einkünfte monatlich CHF Arbeitslosentaggelder 1'467 Total Einkünfte 1'467 Ausgaben monatlich Grundbetrag 1'350 Miete (inkl. Nebenkosten) 1'053 Krankenkasse KVG Rekurrentin 406 Zwangsbedarf 2'809 Monatlicher Fehlbetrag 1'342 Damit verfügt die Rekurrentin über einen monatlichen Fehlbetrag von CHF 1'342.--. 5.4 Vorliegend ist zu beachten, dass die Rekurrentin nicht nur ihre Einkünfte pro 2018 zu ver- steuern hat, sondern auch die im Steuerjahr 2018 erhaltenen Alimente (vgl. Akten der Vor- instanz, pag. 4) und der Steuerausstand deshalb auch teilweise durch den Erhalt der Unter- haltszahlungen verursacht worden ist. Wie dargelegt, sind Unterhaltszahlungen, welche die steuerpflichtige Person für Kinder in ihrer Obhut erhält, entsprechend der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4 hiervor). Folgerichtig sind die Steuern, die auf den Erhalt von Unterhaltszahlungen entfallen, vorliegend aus der freien Einkommensquote der Tochter (CHF 2'459.--) zu bezahlen. Somit ist nachfolgend zu bestimmen, in welchem Umfang der Steuerausstand pro 2018 von gesamthaft CHF 3'567.95 (Akten der Vorinstanz, pag. 69) auf das Einkommen der Rekurrentin pro 2018 entfällt. Dieser Anteil ergibt sich aus einer annäherungsweisen Berechnung des An- teils des steuerbaren Einkommens der Rekurrentin pro 2018 (ohne Alimente) am gesamten steuerbaren Einkommen pro 2018 gemäss Veranlagungsverfügung vom 7. April 2020 (Akten der Vorinstanz, pag. 4). 5.4.1 Die auf die Rekurrentin entfallenden Einkünfte pro 2018 betrugen insgesamt CHF 28'586.- - (Total Einkünfte von CHF 68'278.-- abzüglich erhaltene Alimente von CHF 39'692.--). Die auf die Rekurrentin entfallenden Abzüge betreffend Säule 3a (CHF 500.--), Kinderbetreuung (CHF 554.--), Versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien (CHF 3'800.--), Fahr-, Berufs- und Verpflegungskosten (CHF 6'105.--), allgemeiner Abzug (CHF 5'200.--), Abzüge für Alleinste- hende (CHF 4'800.--), Vergabungen (CHF 300.--) sowie den Abzug für tiefe Einkommen (CHF 1'100.--) machten sodann insgesamt CHF 22'359.-- aus. Der Anteil der Rekurrentin am steuerbaren Einkommen pro 2018 betrug folglich CHF 6'227.--, bzw. rund 24 % des gesamten steuerbaren Einkommens pro 2018 von CHF 25'799.--. Die erhaltenen Kinderalimente pro 2018 betrugen insgesamt CHF 39'692.--. Abzüglich Kinderabzug (CHF 16'000.--) und zusätzlicher -8- Ausbildungskosten (CHF 4'120.--) betrug das auf die Alimente entfallende steuerbare Einkom- men pro 2018 CHF 19'572.-- und damit rund 76 % des gesamten steuerbaren Einkommens pro 2018. 5.4.2 Der auf die Alimente entfallende Anteil des Steuerausstands von CHF 2'711.65 (CHF 3'567.95 * 76 %) kann folglich ohne Weiteres innert absehbarer Zeit mit der auf die Toch- ter entfallenden freien Quote bezahlt werden, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen zur Gewährung des Erlasses nicht erfüllt sind. Betreffend den auf die Rekurrentin entfallenden Steuerausstand von CHF 856.30 liegt angesichts des monatlichen Fehlbetrags von CHF 1'342.- - jedoch ein Erlassgrund vor. 6. Selbst bei Vorliegen eines Erlassgrunds ist allerdings dann von einem Erlass abzusehen, wenn ein sog. Ausschlussgrund vorliegt (vgl. E. 3.3 in fine). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen Gläubigerin- nen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen (Art. 240a Abs. 1 StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Auch bei primär in den persönlichen Verhältnissen liegenden Ursachen für die Notlage kann kein Erlass gewährt werden, wenn dadurch andere Gläubiger (massgeblich) mitbegünstigt würden. Der Erlass soll ausschliesslich dem Gesuchsteller (und seiner Familie) und nicht Dritten zugutekommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2b zu Art. 167 DBG). Unter anderem liegen bei der Rekurrentin Drittschulden bei G.________ (Gläubigerin) im Um- fang von insgesamt CHF 11'760.-- vor (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 20.11.2020 sowie Schreiben der Gläubigerin vom 16.10.2020, Beilage V2). Die Gläubigerin gab im Schreiben vom 16. Oktober 2020 zwar an, zum aktuellen Zeitpunkt auf die Geltendmachung der sie betreffen- den Schulden im Umfang von CHF 9'660.-- zu verzichten. Allerdings führt sie ebenfalls aus, dass es sie freuen würde, geldmässige Rückzahlungen entgegenzunehmen, sollte es der Re- kurrentin "in den nächsten Jahren finanziell bessergehen und möglich sein". Angesichts dieser Formulierung kann nicht von einem definitiven und unwiderruflichen Verzicht ausgegangen werden, welcher den Anforderungen an Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG genügen würde. Die Gläu- bigerin hat demnach auch nicht anteilsmässig auf ihre Forderung verzichtet, weshalb die sie betreffenden Schulden von CHF 11'760.-- nach wie vor vollumfänglich bestehen und auch ein Teilerlass nicht in Frage kommen würde. Demnach ist der Ausschlussgrund der Überschuldung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG erfüllt. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass betreffend den auf die Rekurrentin entfallende Steuerausstand im Umfang von CHF 856.30 ein Erlassgrund vorliegt (vgl. E. 5 hiervor). Aller- -9- dings ist die Rekurrentin im erlassrechtlichen Sinn als überschuldet zu betrachten, was dazu führt, dass trotz Vorliegen einer Notlage bzw. einer offensichtlichen Härte von einem Steuerer- lass abzusehen ist (vgl. E. 6 hiervor). Angesichts dessen erübrigt sich eine eingehende Prüfung der Vermögenssituation der Rekurrentin. Die Rekurrentin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich betreffend Zahlungserleichterungen, wie beispielsweise Teilzahlungen, mit der Steuerverwal- tung in Verbindung setzen kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). In ihrem Schreiben vom 10. April 2021 hat die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung einer amtlichen Vertretung gestellt. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich dabei nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; Art. 112 Abs. 2 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 VRPG). 8.2 Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit zunächst die Prozessbedürftigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Person als pro- zessbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 9C_874/2008 vom 11.2.2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Lucie von Büren in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 19 zu Art. 111 VRPG, mit Hinweisen; VGE 100 2013 414 vom 30.7.2014, E. 2.1, nicht publiziert). Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder diesen gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei- - 10 - lung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [Kreisschreiben Nr. 1], abrufbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > Zivilrecht > Kreisschreiben Nr. 1 mit VG" [abgerufen am 14.4.2021]). 8.3 Betreffend Einkommen und zivilprozessualem Zwangsbedarf der Rekurrentin ist auf die Ausführungen hiervor zu verweisen. Auch bezüglich der Voraussetzungen der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Bundesge- richt zu berücksichtigen, wonach die Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen für die Tochter nicht als Einkommen der Rekurrentin zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4 hiervor). Die Gegenü- berstellung von Einkommen und Auslagen führt zu einem monatlichen Fehlbetrag, weshalb sie als prozessbedürftig gilt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, so dass die Verfahrenskosten vorerst nicht erhoben werden. Die Rekurrentin unterliegt jedoch der Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO, sollte sie innerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Nachzahlung in der Lage sein, d.h. zu hin- reichendem Einkommen oder Vermögen gelangen. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von CHF 400.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. 8.4 Die Rekurrentin hat ferner um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Vorliegend handelt es sich um ein Erlassverfahren, welches sich auch für einen juristischen Laien als nicht allzu schwer erweist. So sind im Erlassverfahren primär Angaben und Unterla- gen zur finanziellen Situation einzureichen. Diese Unterlagen befinden sich jeweils bei der steuerpflichtigen Person und müssen somit auch durch diese bereitgestellt werden. Rechtliche Ausführungen dazu sind dabei nicht notwendig. Dass die Einreichung der geforderten Angaben und Unterlagen einem Laien auch ohne Vertretung durchaus zumutbar ist, belegt vorliegend schon allein der Umstand, dass die Rekurrentin die ausführliche und begründete Rekursschrift inkl. eines Budgets sowie sämtliche weiteren Eingaben selbst verfasst bzw. bereitgestellt und eingereicht hat. Hinzu kommt, dass das Verfahren vor der Steuerrekurskommission von der Untersuchungsmaxime beherrscht und das Recht von Amtes wegen angewendet wird (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG). Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Anlegung eines strengeren Massstabs an die sachliche Erforderlichkeit der Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in Steuererlassstreitigkeiten (VGE 100 2016 263 vom 6.6.2017, E. 4.3). Der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird somit gestützt auf das Ausgeführte abgewiesen. 8.5 Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). - 11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern pro 2018 wird abge- wiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 400.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Diese Kos- ten übernimmt vorerst der Kanton Bern unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Re- kurrentin gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Vertretung wird abgewiesen. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 7. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin - 12 -