-9- Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und die amtlichen Werte der Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ werden auf CHF 706'990.-- bzw. CHF 93'220.-- festgesetzt, gültig ab Steuerjahr 2019. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.