10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der besonderen gesetzlichen Grundlage für die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke der amtliche Wert der beiden Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1______ und 2______ dem landwirtschaftlichen Ertragswert von CHF 706'990.-- bzw. CHF 93'220.-- entspricht, in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Verfügungen vom 30. September 2019. Damit weicht die Steuerrekurskommission zu Ungunsten des Rekurrenten vom Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ab. Eine solche sogenannte "reformatio in peius" ist zulässig, sofern die steuerpflichtige Person dazu angehört wird (Art. 199 Abs. 2 StG).