9. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, dass die Kühlzellen und die Infrastruktur der Obstanlagen doppelt besteuert würden, weil sie sowohl im landwirtschaftlichen Ertragswert als auch im zusätzlich zu deklarierenden Inventar enthalten seien. Inwieweit dies zutrifft, muss vorliegend nicht geklärt werden, denn der angefochtene Einspracheentscheid betrifft nur den amtlichen Wert der beiden betroffenen Grundstücke und nicht eine konkrete Einkommens- und Vermögensveranlagung. In genereller Hinsicht lässt sich sagen, dass eine doppelte Berücksichtigung ein- und desselben Vermögensgegenstands im steuerbaren Vermögen nicht zulässig ist.