Würden nunmehr Aufdach-Photovoltaikanlagen für die Berechnung des amtlichen Werts aus dem landwirtschaftlichen Ertragswert entfernt, gäbe man die vom historischen Gesetzgeber gewollte und bis anhin nicht umstrittene Gleichsetzung des amtlichen Werts mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert auf. Wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, liesse sich zudem die Bewertung von weiteren Objekten, die zwar in der Schätzungsanleitung aufgeführt werden, jedoch (mutmasslich) nicht Bestandteile des Grundstücks sind, kaum mehr rechtfertigen. Auch aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt sich eine dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG widersprechende Praxisänderung nicht.