verankert, ohne dass damit eine materielle Änderung der Bewertungsregeln verbunden war (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrats und der Kommission betreffend das Steuergesetz 2001 vom 17./2. März 1999, S. 125). Würden nunmehr Aufdach-Photovoltaikanlagen für die Berechnung des amtlichen Werts aus dem landwirtschaftlichen Ertragswert entfernt, gäbe man die vom historischen Gesetzgeber gewollte und bis anhin nicht umstrittene Gleichsetzung des amtlichen Werts mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert auf.