[besucht am 26.1.2021]). Der amtliche Wert landwirtschaftlicher Grundstücke wird seit der per 1. Januar 1989 umgesetzten Hauptrevision der amtlichen Werte dem (ohnehin erhobenen) landwirtschaftlichen Ertragswert gleichgesetzt, womit Doppelspurigkeiten vermieden werden sollten (vgl. Hans Gruber, Handkommentar zum