8.2 Wie in E. 6.2 hiervor dargelegt, dient der landwirtschaftliche Ertragswert primär nichtfiskalischen Zwecken. Es sind, ungeachtet der erwähnten Bundesgerichtsentscheide, keine Bestrebungen ersichtlich, Photovoltaikanlagen bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Ertragswerts künftig ausser Acht zu lassen (siehe hierzu den Fachartikel von Goldenberger/Würsch, PV-Anlagen bleiben im Ertragswert, UFA-Revue 6/2000, S. 12 f., veröffentlich vom Bundesamt für Landwirtschaft unter: Menü "Instrumente > Boden- und Pachtrecht > Bodenrecht > Bewertung von Solaranlagen" [besucht am 26.1.2021]).