Freilich werden die beiden Grundstückkategorien aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen ohnehin nach verschiedenen Grundsätzen und Anleitungen bewertet. Zudem ist der Wert einer Photovoltaikanlage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall als Vermögen zu versteuern, ungeachtet dessen, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Die praktischen Auswirkungen der unterschiedlichen Handhabung von Aufdach-Photovoltaikanlagen bei landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken halten sich damit in Grenzen.