a StG auf eine andere Grundlage stützt als die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG) stehen die in E. 5 hiervor erwähnten Entscheide des Verwal- tungs- und Bundesgerichts einer amtlichen Bewertung der Photovoltaikanlagen im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beibehaltung der bisherigen Praxis zu einer Ungleichbehandlung zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken führt. Freilich werden die beiden Grundstückkategorien aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen ohnehin nach verschiedenen Grundsätzen und Anleitungen bewertet.