Als Beispiele für nichtlandwirtschaftliche Objekte nennt die Schätzungsanleitung an Dritte vermietete Autogaragen, Carports oder Parkplätze sowie Photovoltaik-, Windenergie und Fernwärmeanlagen (Ziff. 1.3.4). Wie in E. 7 hiervor ausgeführt, ist der landwirtschaftliche Ertragswert selbst dann für die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke massgebend, wenn darin Objekte enthalten sind, die sachenrechtlich nicht Bestandteil des Grundstücks sind. Dies betrifft mithin auch Photovoltaikanlagen. Weil sich die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke mit Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG auf eine andere Grundlage stützt als die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Art.