8.1 Laut Art. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts einbezogen. Als Beispiele für nichtlandwirtschaftliche Objekte nennt die Schätzungsanleitung an Dritte vermietete Autogaragen, Carports oder Parkplätze sowie Photovoltaik-, Windenergie und Fernwärmeanlagen (Ziff.