-7- Bestandteile des Grundstücks handle. Es ist zu klären, ob dieses Vorgehen mit Blick auf das in vorheriger Erwägung Ausgeführte korrekt ist. Die Steuerrekurskommission hat im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. (Art. 198 Abs. 2 und Art. 199 Abs. 3 StG).