56 Abs. 1 Bst. a StG selbst dann auf den landwirtschaftlichen Ertragswert abzustellen ist, wenn dadurch Objekte im amtlichen Wert berücksichtigt werden, die keine Bestandteile des Grundstücks sind. Dementsprechend sind die Rechtsbegehren des Rekurrenten abzuweisen. 8. Die Steuerverwaltung hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die beiden Photovoltaikanlagen auf Grundstück Nr. 1______ aus der amtlichen Bewertung entfernt, mit der Begründung, dass es sich dabei laut den hiervor erwähnten Bundesgerichtsentscheiden nicht um