Soweit diese Bestimmung dazu führt, dass auch bewegliche Objekte im amtlichen Wert enthalten sind, steht sie in einem gewissen Widerspruch zur Grundnorm von Art. 52 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 StG, wonach nur Grundstücke, ihre Bestandteile und mit ihnen verbundene Nutzungsrechte amtlich zu bewerten sind. Wenn sich zwei gesetzliche Normen widersprechen, geht gemäss einer allgemein anerkannten Regel die spezielle Bestimmung der allgemeinen vor ("lex specialis derogat legi generali", vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., 2019, S. 125). Daraus folgt, dass bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss der Spezialnorm von Art. 56 Abs. 1 Bst.