Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass die Kühlzellen, Hagelnetze und Bewässerungsanlagen weniger stark mit einem Gebäude oder dem Gelände verbunden seien als Auf- dach-Photovoltaikanlagen und daher ebenfalls keine Bestandteile im sachenrechtlichen Sinn darstellten. Dies mag durchaus zutreffen, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG erklärt den landwirtschaftlichen Ertragswert als massgebend für die amtliche Bewertung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Soweit diese Bestimmung dazu führt, dass auch bewegliche Objekte im amtlichen Wert enthalten sind, steht sie in einem gewissen Widerspruch zur Grundnorm von Art.