-6- 7. Dass die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dementsprechend sind sie gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG zum landwirtschaftlichen Ertragswert und damit anhand der Schätzungsanleitung zu bewerten. Die gemäss Rechtsbegehren des Rekurrenten zu Unrecht bewerteten Einrichtungen sind in der Schätzungsanleitung ausnahmslos aufgeführt: die Kühlzellen in Ziff. 5.8, die Infrastrukturbestandteile für den Obstbau, darunter Bewässerungsanlagen und Hagelnetze in Ziff.