keine materiellen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Ertragswert enthält, ist im vorliegenden Zusammenhang ausschliesslich der Verweis auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und dessen Nebenerlasse relevant. Art. 10 Abs. 1 BGBB umschreibt den landwirtschaftlichen Ertragswert wie folgt: "Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann." Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung (Art. 10 Abs. 2 BGBB).