6.2 Anders präsentiert sich die Rechtslage in Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe. Diese werden gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG "zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton bewertet" (im Folgenden als "landwirtschaftlicher Ertragswert" bezeichnet). Weil das kantonale Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) keine materiellen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Ertragswert enthält, ist im vorliegenden Zusammenhang ausschliesslich der Verweis auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und dessen Nebenerlasse relevant.