6.1 Die dargestellte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf nichtlandwirtschaftliche Grundstücke. Deren Bewertung erfolgt aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG). Für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke existiert keine gesetzliche Bestimmung, die Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG hinsichtlich der Abgrenzung zwischen amtlich zu bewertenden Bestandteilen des Grundstücks und nicht zu bewertenden beweglichen Vermögensgegenständen konkretisiert. Dementsprechend obliegt es der Steuerverwaltung und gegebenenfalls den Steuerjustizbehörden, eine entsprechende Praxis zu entwickeln.