Zu ergänzen ist, dass das Verwaltungsgericht bereits im Jahr 2014 eine Aufdach- Photovoltaikanlage nicht als Bestandteil des Gebäudes qualifizierte (VGE 100 2012 240 vom 7.7.2014). Jener Entscheid betraf allerdings eine juristische Person und war damit nur für die nichtharmonisierte kommunale Liegenschaftssteuer relevant, weshalb das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Einsprache nicht eintrat (BGer 2C_827/2014 vom 1.9.2015). 6. Für die amtliche Bewertung wird unterschieden zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken und übrigen Grundstücken (gemeinhin als "nichtlandwirtschaftlich" bezeichnet,