52 Abs. 1 Bst. a StG, ungeachtet des darin enthaltenen Verweises auf Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (siehe E. 4 hiervor), um kantonales Recht handle, dessen Auslegung vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden könne (E. 2.3). Im Ergebnis hat das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geschützt, jedoch ohne damit auszuschliessen, dass auch der Einbezug von Aufdach- Photovoltaikanlagen in die amtliche Bewertung zulässig sein könnte.